CE-Kennzeichnung
In Umsetzung der Bauprodukteverordnung der EU sind Verkehrszeichen, ihre Befestigungen und Aufstellvorrichtungen seit 1.1.2013 mit CE-Kennzeichen zu versehen. Somit dürfen diese Produkte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der ÖNORM EN 12899 entsprechen. Die CE-Kennzeichnung befindet sich bei Verkehrszeichen und Aufstellvorrichtungen auf Aufklebern am Produkt, bei Befestigungen auf den Begleitpapieren.
CE-Kennzeichnung für Verkehrszeichen:
CE-Kennzeichnung für Aufstellvorrichtungen:
Leistungserklärungen:
Auf Wunsch werden die Leistungserklärungen per E-Mail oder Post zugesandt.
Hinweise:
- DSL1 bezeichnet Produkte, die die Klasse DSL1 (dynamischer Druck aus Schneeräumung 1,5 kN/m²) gemäß ÖNORM V 2051 erfüllen (verstärkte Rohrrahmenausführung).
- Bei Befestigungsprofilen ist die Zuordnung zu einem Hersteller über eine produktspezifische Kennzeichnungsrille gewährleistet.
- Für Gittersteher und Tri-Maste wird auf die Konformitätserklärung des Lieferanten verwiesen.
- Über die gemeinsame Verwendung von Tafelausführungen, Befestigungen und Stehern gibt das Konstruktionsartenverzeichnis Auskunft (siehe auch Verweise in den Leistungserklärungen).
Zusätzliche Hinweise zur Verwendung der Produkte:
Die CE-Konformität ist nur gegeben, wenn die Verkehrszeichen, ihre Befestigungen und Aufstellvorrichtungen entsprechend den Vorgaben im Katalog verwendet werden. Befestigungssysteme verschiedener Hersteller dürfen nicht an einer Tafel kombiniert werden. Weiters ist die Befestigung von Alform-Schildern und Formline-Schildern mit Befestigungssystemen anderer Hersteller nicht zulässig!Achtung: Tafeln ab 1000 mm Breite und Dreiecke mit s=1500 mm dürfen nicht an Einzelstehern befestigt werden. Sie sind an mindestens 4 Punkten (Dreiecke: 3 Punkte) zu befestigen.
Ausnahme: Befestigung mit KC-Laschen, wenn im Katalog vorgesehen.
Ausnahmen der CE-Kennzeichnung:
- Temporäre Verkehrszeichen
- Fundamente
- Schilderbrücken und Kragarme
Kennzeichnungspflicht von Temporären Verkehrszeichen
Seit 1. November 2017 gilt die RVS 08.31.02 „Temporäre Verkehrszeichen“. Diese RVS legt die Anforderungen an Baustellenverkehrszeichen fest. Dadurch soll für mehr Sicherheit in der Gefahrenzone Baustelle gesorgt werden. Die RVS 08.31.02 enthält auch eine Kennzeichnungspflicht. TVZ (Temporäre Verkehrszeichen) sind auf der Rückseite mit TVZ-Hersteller-Aufklebern sowie Bauartenaufklebern zu versehen.